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§ 1 Geltung der Bedingungen
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Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der NETCOM
GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere
Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie
werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals
nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
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Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind
nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
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Die Angebote der NETCOM GmbH sind freibleibend
und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung
auch durch Rechnung ersetzt werden.
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Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige
Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen
insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn,
sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
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Die Verkaufsangestellten der NETCOM GmbH sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen
zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
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Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich
einbezogen werden, gilt ein Vertrag als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen
von § 2 Ziffer 1 nicht vorliegen.
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Soweit nichts anderes angegeben, hält sich NETCOM
GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden
gesondert berechnet.
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Die Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart,
zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der
jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager oder
bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
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Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die
Abgabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von NETCOM
GmbH durch Lieferanten und Hersteller.
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Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer
Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die
NETCOM GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich
machen und nicht von NETCOM GmbH zu vertreten sind (hierzu zählen
insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen,
Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale
Maßnamen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Witterungsverhältnisse,
Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen,
gleichgültig ob diese Ereignisse bei NETCOM GmbH, deren Lieferanten
oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen NETCOM GmbH,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit
noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist
verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst
mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
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Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist
NETCOM GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten
des Käufers einzulagern. NETCOM kann sich hierzu auch einer Spedition
oder eines Lagerhalters bedienen.
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Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer
an NETCOM GmbH als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren
Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises zu bezahlen. Bei
Anfall höherer Lagerkosten kann NETCOM GmbH den Ersatz dieser Kosten
gegen Nachweis vom Käufer fordern.
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Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten
Nachfrist die Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware
nicht abnehmen zu wollen, kann NETCOM GmbH die Erfüllung des Vertrages
verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. NETCOM
GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal
25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen
Schadens vom Käufer zu fordern.
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Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt,
verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenhalt
der NETCOM GmbH und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden.
Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als
Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder die zwecks
Versendung das Lager der NETCOM GmbH verlassen hat. Falls der Versand
sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch
NETCOM GmbH hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
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Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen
ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung,
Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das
Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen
von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen
der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
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Der Käufer muss und die Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes,
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
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Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die
Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir, dass
das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit
Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins,
mit dem das Gerät geliefert wurde, an NETCOM GmbH, Zeilbergsiedlung
8 - 15, 96126 Maroldsweisach zur Reparatur eingeschickt bzw. bei
ihr angeliefert wir. Die Geräte werden von uns unfrei wieder ausgeliefert,
es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis
stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten
treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung
beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch
der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung
der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen
befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert
werden, da diese bei Reparatureingriffen verlorengehen können. Die
NETCOM GmbH übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände
und hieraus resultierende Folgeschäden.
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Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt
werden konnte, wird die NETCOM GmbH den Überprüfungsaufwand in Rechnung
stellen.
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Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile
wie Druckknöpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien.
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Gewährleistungsansprüche gegen NETCOM GmbH stehen
nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
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Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend
die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
seitens NETCOM GmbH vorliegt.
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Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die NETCOM
GmbH aus jedem Rechnungsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, werden NETCOM GmbH vom Käufer die folgenden Sicherheiten
gewährt, die NETCOM GmbH auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr
als 20 % übersteigt.
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Die Ware bleibt Eigentum der NETCOM GmbH (Vorbehaltsware).
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für NETCOM GmbH
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne NETCOM zu verpflichten.
Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren, entsteht für Netcom grundsätzlich ein Miteigentumsanteil
an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen
Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns
bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte
ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch
Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert,
so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware.
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Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
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Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird
der Käufer auf das Eigentum der Netcom hingewiesen und diese unverzüglich
benachrichtigen.
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Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt
er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft
nicht, ist Netcom berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das
Abzahlungsnetz Anwendung findet.
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Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse,
per Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck, oder bei
Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung
erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst,
Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich
etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr,
bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschaden versichert
werden.
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Netcom ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
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Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir
über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
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Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3 % über dem
Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sie sind
dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung
nachweist.
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Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der
Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen
aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände
bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers
zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines
Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheiten auszuführen.
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Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zu Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
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Im Zuge der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
werden wir zu einem noch festzulegenden Stichtag den Zahlungsverkehr
auf EURO umstellen und entsprechend EURO an den Kunden berechnen,
unabhängig davon, welche Währung im Auftrag vorgesehen ist. Sind
wird zu einer Zahlung verpflichtet, können wir bestimmen, in welcher
Währung die Zahlung zu erfolgen hat. Der Kunde erklärt sich mit
dieser Regelung einverstanden. Er wird durch uns vorher von der
Umstellung informiert.
§ 11 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen,
sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern
es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 7
dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung
zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere
Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 13 Verwendung der Produkte
Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung und nicht
für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken
oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen.
§ 14 Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein
zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder
kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht
bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 15 Geheimhaltung
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den
Lieferungen von NETCOM zugänglich werdenden Informationen, die auf
Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
von Netcom erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet
geheimzuhalten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Verwendungszwecks
erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben
oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§ 16 Datenschutz und Datenspeicherung
Die Netcom ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen
oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer,
gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß
§ 33 BDSG gespeichert.
§ 17 Export
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Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland
unterliegt den deutschen, EU- und US- amerikanischen Ausfuhrbestimmungen.
Der Käufer hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt
Eschborn selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
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Für die Geschäftsverbindungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen der NETCOM GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist Ebern Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Netcom ist
jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu
verklagen. Weiterhin ist Maroldsweisach Erfüllungsort sowie Übergabeort
im Sinne der Verpackungsverordnung.
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Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder
eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien,
in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige
Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder
zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung
weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
bleibt davon unberührt.
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